1. Der Kreisjugendring Berchtesgadener Land ist Besitzer des Kleinbusses Renault Trafic BGL- KJ 120. Der Kleinbus wurde beschafft, um für Zwecke der Jugendarbeit Fahrten zu Ausbildungs-, Freizeit- und Ferienmaßnahmen sowie Fahrten zur Vorbereitung von Maßnahmen der Jugendorganisationen zu ermöglichen. Der Kreisjugendring verleiht den Kleinbus gegen eine Unkostenbeteiligung.
  2. Grundsätzlich kann der Kleinbus nur an die Jugendorganisationen der Vereine und Verbände im Landkreis Berchtesgadener Land verliehen werden.  Weitere Entleiher mit Bezug zur Kinder- und Jugendarbeit können von unserer Seite frühestens acht Wochen vor dem Verleihtermin eine feste Zusage bekommen.
  3. Der Kleinbus wird nur gegen Vorlage des Führerscheins ausgeliehen.
  4. Ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Ausfallentschädigung von Seiten des Mieters besteht nicht.
  5. Der Entleiher verpflichtet sich:
    1. die zulässige Personenbeförderungszahl und die zulässige Zuladung nicht zu überschreiten,
    2. keine zusätzlichen Vorrichtungen im und am Fahrzeug anzubringen,
    3. das Fahrzeug nicht weiterzuvermieten,
    4. das Fahrzeug nicht gewerblich zu nutzen und damit auch keinen Gewinn zu erwirtschaften,
    5. das Fahrzeug schonend zu behandeln, die Straßenverkehrsordnung (Benutzung der vorgeschriebenen Kindersitze) zu beachten und das abgestellte Fahrzeug gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern,
    6. die Verkehrssicherheit und insbesondere Ölstand, Reifendruck etc. während der Entleihdauer regelmäßig zu überprüfen,
    7. die notwendigen Eintragungen im Fahrtenbuch vorzunehmen.
  6. Für das Fahrzeug ist eine Vollkasko-Versicherung mit 300,00 € Selbstbeteiligung sowie eine Teilkasko-Versicherung mit 150,00 € Selbstbeteiligung inklusive einer Rabattschutzversicherung abgeschlossen.
  7. Der Mieter trägt im Schadensfall alle Kosten, die dem Kreisjugendring durch den Schadensfall entstehen. Eine Haftung des KJR ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Das heißt, der Entleiher haftet:
    1. in jedem Fall in Höhe der Selbstbeteiligung.
    2. im Falle eines vom Entleiher verschuldeten Unfalles, für die dadurch entstehenden höheren Prämien für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung (Differenz zwischen Prämie ohne Unfall und höherer Prämie wegen Unfall), die vom Versicherer gegen den KJR erhoben werden. Der Differenzbetrag ist dem KJR grundsätzlich für ein Jahr zu erstatten.
    3. für Schäden, die nicht von den Versicherungen gedeckt sind; von etwaigen Ansprüchen Dritter ist der KJR insoweit vom jeweiligen Entleiher freizustellen,
    4. für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind,
    5. für Schäden, die durch Fahrlässigkeit des Benutzers entstehen, soweit keine Versicherung dafür aufkommt.
  8. Störungen, technische Mängel und Schäden am Kleinbus sind dem KJR unverzüglich zu melden. Kleinere Kratzer oder Lackschäden, die ohne Beteiligung Dritter entstanden sind, sind dem Verleiher bei der Rückgabe zu melden.
  9. Der Entleiher zahlt einen Unkostenbeitrag und beteiligt sich somit an den Unterhaltskosten wie Steuer, Versicherung, Wartung. Derzeit werden für die Nutzung des Wagens ein Kilometersatz von 0,25 € je km ohne Treibstoff in Kombination mit einem Tagessatz von 15,00 € pro Tag mit jeweils 60 km inklusive berechnet. Für längere Fahrten behält sich der KJR eine andere Regelung vor, die mit dem Vorstand auf Antrag vorher zu vereinbaren ist.
  10. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabetermins sind die entstandenen Kosten, mindestens 30,00 € pro Überschreitungstag zu zahlen.
  11. Der Kleinbus ist stets vollgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Wegen der Beklebung nicht mit einem Hochdruckreiniger putzen. Rauchen ist im Fahrzeug verboten. Sofern das Fahrzeug ungereinigt zurückgegeben wird, behält es sich der KJR vor, dieses auf Kosten des Entleihers von einer Firma reinigen zu lassen. Es wird aber mindestens eine Reinigungspauschale in Höhe von 80,00 € erhoben.
  12. Falls der Kleinbus beim KJR vorbestellt wurde, so ist eine Absage mindestens eine Woche, bei mehrtägigen Fahrten bzw. Auslandsfahrten mindesten 14 Tage vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, wird eine Gebühr von 15,00 € je reserviertem Tag in Rechnung gestellt, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig verliehen werden kann.
  13. Vor Antritt jeder Fahrt hat sich der Entleiher oder dessen Beauftragter von der Verkehrssicherheit und vom ordnungsgemäßen technischen Zustand des Kleinbusses zu überzeugen und sich über die technischen Gegebenheiten zu informieren.
  14. Etwaige Buß- und Verwarnungsgelder (auch infolge technischer Mängel) trägt der Entleiher.
  15. Übergabe- und Rückgabeort sowie Abrechnungsstelle ist die Geschäftsstelle des KJR, Sebastianigasse 4, 83435 Bad Reichenhall. Bei der Abholung wird gemeinsam mit dem Beauftragten des Kreisjugendrings die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges festgestellt. Fahrzeugpapiere und Schlüssel werden nach Unterschreiben des Leihvertrages und des Übergabeprotokolls ausgehändigt.

Beschluss des Vorstands vom 17.03.2017