Der Kreisjugendring

Grundlagen und Strukturen

Der Kreisjugendring Berchtesgadener Land des Bayerischen Jugendrings ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von derzeit 19 im Landkreis Berchtesgadener Land tätigen Jugendverbänden, Jugendgruppen und der Offenen Jugendarbeit. Der Kreisjugendring wird von einem ehrenamtlichen Vorstand mit neun Mitgliedern geführt und hat eine Geschäftsstelle in Bad Reichenhall. Er ist Vertretung der Kinder und Jugendlichen in der kommunalen Politik, betreut und berät die Jugendverbände und Jugendgruppen, macht Aus- und Weiterbildung für Jugendleiter:innen und ist selbst Träger der Jugendarbeit mit präventiven Maßnahmen wie Zeltlager, Jugendreisen, Ferienbetreuung, pädagogischen Projekten und Offenen Jugendeinrichtungen sowie Bildungsangeboten.

Die Arbeit des Kreisjugendrings finanziert sich aus Mitteln des Landkreises, Teilnehmerbeiträgen, Spenden und Zuwendungen aus Mitteln zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung sowie den Bezirksjugendring und Bezirk Oberbayern.

Der Kreisjugendring ist Träger eines Jugendzeltplatzes, von Einrichtungen der offenen Jugendarbeit und verschiedenen Projekten in den Bereichen Medienpädagogik, Integration, Partizipation und schulbezogener Jugendarbeit.

Die Jugendring-Idee

Die Jugendring-Idee geht auf die amerikanische Besatzungsmacht zurück, denn schon im Dezember 1945 wurden sogenannte „örtliche Jugendkomitees“ genehmigt bzw. zugelassen. Diese Jugendkomitees zusammengesetzt aus Vertretern der Besatzungsmacht und Jugendorganisationen hatten zunächst eine Aufgabe: Lizenzausgabe für neue Jugendgruppen. Doch bald wandten sich diese Jugendkomitees überverbandlichen Aufgaben und Themen zu (z.B. Jugendarbeitslosigkeit, Hungersnot, heimatlose Kinder und Jugendliche, internationale Begegnung). Diese Hinwendung zur Lösung von Problemen, die alle betreffen, ist eine der wesentlichen Wurzeln der Jugendring-Idee.

Bayerischer Jugendring als oberster Jugendring

Mit der Gründung des „Bayerischen Jugendrings“ (BJR) im Jahre 1947 wurde die Absicht der diesen Bayerischen Jugendring tragenden Jugendorganisationen verwirklicht, sich eine gemeinsame Plattform sowie eine Artikulations- und Aktionsbasis zu schaffen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern bildete sich in Bayern keine Behörde „Landesjugendamt“, sondern die Aufgaben dieser Behörde wurden vom Staat weitgehend dem BJR zur Erledigung übertragen. Hierzu bedurfte es einer besonderen Rechtsform: Der BJR erhielt die Eigenschaft einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“.

Übertragene Aufgaben an die Jugendringe

In Bayern gibt es damit die einzigartige Situation, dass der Arbeitsgemeinschaft von Jugendorganisationen folgende staatliche Aufgaben zur Erledigung übertragen worden sind:

  • finanzielle Förderung der Jugendarbeit aus den Mitteln des Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung
  • Planung und Statistik von Einrichtungen der Jugendarbeit
  • finanzielle Förderung des internationalen Jugendaustauschs aus Mitteln des Bundesjugendplans und des Deutsch-Französischen Jugendwerks
  • Organisation und Vermittlung von Schulbesuchen und Sprachreisen im Ausland, des internationalen Schüleraustauschs und z.B. internationaler Schulpartnerschaften
  • Fortbildung, fachliche Betreuung und Beratung der kommunalen Jugendpfleger
  • Mitwirkung bei der öffentlichen Anerkennung freier Träger der Jugendarbeit
  • konzeptionelle Weiterentwicklung der Jugendarbeit

Was ist ein Kreisjugendring

Der Kreisjugendring ist eine Arbeitsgemeinschaft von Jugendorganisationen und örtlichen Jugendgemeinschaften. Die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft weisen große Unterschiede in der weltanschaulichen Prägung und politischen Zielsetzung auf.

Des Weiteren ist ein Kreisjugendring eine Untergliederung der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerischer Jugendring“, also auf Kreisebene Beauftragter des Bayerischen Jugendrings. Durch diese „Rechtskonstruktion“, die in der BJR-Satzung verankert wurde, ist ein Kreisjugendring z.B. legitimiert, öffentliche Gelder verwalten und verteilen zu können.

Die Vertretung der Jugendorganisationen und örtlichen Jugendgemeinschaften in einem Kreisjugendring ist nicht in erster Linie von deren Größenordnung abhängig. Es gilt im KJR den Gedanken der Beteiligungsmöglichkeit aller Mitgliedsorganisationen zu verwirklichen: Kooperation geht vor Majorisierung von Minderheiten.

Kreisjugendringe sind rechtlich unselbständig, d.h., dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen; es bedeutet jedoch nicht, dass ihnen dadurch jegliche Entscheidungsfreiheit und Verantwortung genommen ist. Im Gegenteil, die Kreisjugendringe verwalten ihre Angelegenheiten selbst und führen die Aufgaben des BJR auf der Ebene eines Landkreises durch. Sie sind also Sachwalter und Vertreter der Gesamtorganisation Bayerischer Jugendring auf ihrer Ebene.

Aufgaben und Bedingungen

Die Aufgaben eines Kreisjugendrings leiten sich ab von der Aufgabenstellung, wie sie in der BJR- Satzung festgeschrieben ist. Es ist jedoch wichtig, dass sich der Kreisjugendring in seinem Wirkungsbereich auch Aufgaben zuwendet, die über gemeinsame Verbandsinteressen hinaus für die gesamte Jugend eines Landkreises von Bedeutung sind. Von einer beispielhaften Aufzählung von Einzelaufgaben soll an dieser Stelle abgesehen werden.

Es versteht sich von selbst, dass für die Bewältigung der vorgenannten Aufgaben auch entsprechende Bedingungen geschaffen bzw. vorhanden sein müssen. Dies sind einmal eher formale Bedingungen: eindeutige Regelungen der Jugendorganisationen für ihre Vertretungen auf Kreisebene; ebenso die Verdeutlichung der Legitimation von Vertretern der Jugendorganisationen in den Jugendringen, um für ihre Mitglieder sprechen zu können. Des Weiteren gelten für die Zusammenarbeit im Kreisjugendring folgende Grundlagen:

  • die gegenseitige Achtung der Mitgliedsorganisationen, unabhängig von deren politischen, weltanschaulichen und religiösen Unterschieden und
  • die Bereitschaft zur Kooperation.Die Mitarbeit in den Gremien eines Kreisjugendringes (Vorstand, Vollversammlung) stellt zum Teil erheblicheAnforderungen an den Ehrenamtlichen:
  • Auseinandersetzung mit den Fragen und Problemen von Kindern und Jugendlichen;
  • gewisse Kenntnis der lokal-politischen Verhältnisse; einschließlich der Bereitschaft, politisch handeln zu wollen;
  • Grundkenntnisse im Umgang mit parlamentarischen Spielregeln

Nicht zuletzt ist es erforderlich, dass ein Kreisjugendring eine Geschäftsstelle besitzt, in welcher hauptberufliches Personal tätig ist, wobei die Größe der Geschäftsstelle und die Anzahl der Mitarbeiter vom Aufgabenvolumen eines Kreisjugendrings abhängig ist.

Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Kreisjugendringes. Sie gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des Kreisjugendrings Berchtesgadener Land im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:

  • Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Kreisjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Vorstand;
  • Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen;
  • Wahl und jährliche Entlastung des Vorstands, Wahl der Rechnungsprüfer/innen, Berufung der Einzelpersönlichkeiten;
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung sowie über Empfehlungen zur Aufnahme und zum Ausschluss von Jugendorganisationen bzw. über Anträge auf Ausschluss einer Jugendgemeinschaft;
  • Feststellungen zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen und Jugendsprechern/innen
  • Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des Vorstands;
  • Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit im Kreisgebiet;
  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
  • Entscheidung über die Übernahme kommunaler Aufgaben, sowie über die Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben, die Übernahme von Betriebsträgerschaften u.ä.;
  • Beschlussfassung über Anträge von landesweiter Bedeutung an den Hauptausschuss.

Jährlich finden zwei Vollversammlungen – traditionell im Frühjahr und im Herbst – statt.
Mit Gästen und Vorträgen zu aktuellen Themen versucht die Vorstandschaft, die Vollversammlungen ansprechend und interessant zu gestalten. Für Wünsche, Anregungen und jede konstruktive Kritik ist die Vorstandschaft gerade in dieser Beziehung immer dankbar.

Der Vorstand

Der Vorstand des Kreisjugendrings ist gemäß § 14 der Satzung des Bayerischen Jugendrings für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des KJR nach der Satzung, Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung verantwortlich. Ihm obliegen dabei insbesondere die Geschäftsführung, die Finanzführung und die Aufsicht über das Personal. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung verantwortlich, wobei dem Vorsitzenden eine Leitungsfunktion und die Gesamtverantwortung zukommen.

Im Einzelnen beinhaltet dies insbesondere folgende, nicht übertragbare Entscheidungsrechte für den Vorstand:

  • Regelungen für die Organisationsstruktur der Geschäftsstelle und der Einrichtungen des Kreisjugendrings
  • Beschluss über Stellenbeschreibungen
  • Ständige Außenvertretungen, sofern nicht vom Vorsitzenden selbst wahrgenommen
  • Beschlussfassung über die Konzeption von Einrichtungen
  • Beschluss über Entwurf des Haushaltsplanes zur Weiterleitung an die Vollversammlung zur Beratung und abschließenden Beschlussfassung
  • Entwurf von Förderungsrichtlinien bzw. deren Änderungen zur Beschlussfassung durch die Vollversammlung
  • Beschluss der Geschäftsordnung für beschließende Ausschüsse
  • Entscheidung über die Einstellung und Kündigung von Personal

Der Vorstand trifft sich in der Regel monatlich, um wichtige Entscheidungen im Rahmen der laufenden Geschäfte zu treffen. Einzelne Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen treffen sich auch häufiger.

Die Jugendring-Idee

Die Jugendring-Idee geht auf die amerikanische Besatzungsmacht zurück, denn schon im Dezember 1945 wurden sogenannte „örtliche Jugendkomitees“ genehmigt bzw. zugelassen. Diese Jugendkomitees zusammengesetzt aus Vertretern der Besatzungsmacht und Jugendorganisationen hatten zunächst eine Aufgabe: Lizenzausgabe für neue Jugendgruppen. Doch bald wandten sich diese Jugendkomitees überverbandlichen Aufgaben und Themen zu (z.B. Jugendarbeitslosigkeit, Hungersnot, heimatlose Kinder und Jugendliche, internationale Begegnung). Diese Hinwendung zur Lösung von Problemen, die alle betreffen, ist eine der wesentlichen Wurzeln der Jugendring-Idee.

Bayerischer Jugendring als oberster Jugendring

Mit der Gründung des „Bayerischen Jugendrings“ (BJR) im Jahre 1947 wurde die Absicht der diesen Bayerischen Jugendring tragenden Jugendorganisationen verwirklicht, sich eine gemeinsame Plattform sowie eine Artikulations- und Aktionsbasis zu schaffen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern bildete sich in Bayern keine Behörde „Landesjugendamt“, sondern die Aufgaben dieser Behörde wurden vom Staat weitgehend dem BJR zur Erledigung übertragen. Hierzu bedurfte es einer besonderen Rechtsform: Der BJR erhielt die Eigenschaft einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“.

Übertragene Aufgaben an die Jugendringe

In Bayern gibt es damit die einzigartige Situation, dass der Arbeitsgemeinschaft von Jugendorganisationen folgende staatliche Aufgaben zur Erledigung übertragen worden sind:

  • finanzielle Förderung der Jugendarbeit aus den Mitteln des Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung
  • Planung und Statistik von Einrichtungen der Jugendarbeit
  • finanzielle Förderung des internationalen Jugendaustauschs aus Mitteln des Bundesjugendplans und des Deutsch-Französischen Jugendwerks
  • Organisation und Vermittlung von Schulbesuchen und Sprachreisen im Ausland, des internationalen Schüleraustauschs und z.B. internationaler Schulpartnerschaften
  • Fortbildung, fachliche Betreuung und Beratung der kommunalen Jugendpfleger
  • Mitwirkung bei der öffentlichen Anerkennung freier Träger der Jugendarbeit
  • konzeptionelle Weiterentwicklung der Jugendarbeit

Was ist ein Kreisjugendring

Der Kreisjugendring ist eine Arbeitsgemeinschaft von Jugendorganisationen und örtlichen Jugendgemeinschaften. Die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft weisen große Unterschiede in der weltanschaulichen Prägung und politischen Zielsetzung auf.

Des Weiteren ist ein Kreisjugendring eine Untergliederung der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerischer Jugendring“, also auf Kreisebene Beauftragter des Bayerischen Jugendrings. Durch diese „Rechtskonstruktion“, die in der BJR-Satzung verankert wurde, ist ein Kreisjugendring z.B. legitimiert, öffentliche Gelder verwalten und verteilen zu können.

Die Vertretung der Jugendorganisationen und örtlichen Jugendgemeinschaften in einem Kreisjugendring ist nicht in erster Linie von deren Größenordnung abhängig. Es gilt im KJR den Gedanken der Beteiligungsmöglichkeit aller Mitgliedsorganisationen zu verwirklichen: Kooperation geht vor Majorisierung von Minderheiten.

Kreisjugendringe sind rechtlich unselbständig, d.h., dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen; es bedeutet jedoch nicht, dass ihnen dadurch jegliche Entscheidungsfreiheit und Verantwortung genommen ist. Im Gegenteil, die Kreisjugendringe verwalten ihre Angelegenheiten selbst und führen die Aufgaben des BJR auf der Ebene eines Landkreises durch. Sie sind also Sachwalter und Vertreter der Gesamtorganisation Bayerischer Jugendring auf ihrer Ebene.

Aufgaben und Bedingungen

Die Aufgaben eines Kreisjugendrings leiten sich ab von der Aufgabenstellung, wie sie in der BJR- Satzung festgeschrieben ist. Es ist jedoch wichtig, dass sich der Kreisjugendring in seinem Wirkungsbereich auch Aufgaben zuwendet, die über gemeinsame Verbandsinteressen hinaus für die gesamte Jugend eines Landkreises von Bedeutung sind. Von einer beispielhaften Aufzählung von Einzelaufgaben soll an dieser Stelle abgesehen werden.

Es versteht sich von selbst, dass für die Bewältigung der vorgenannten Aufgaben auch entsprechende Bedingungen geschaffen bzw. vorhanden sein müssen. Dies sind einmal eher formale Bedingungen: eindeutige Regelungen der Jugendorganisationen für ihre Vertretungen auf Kreisebene; ebenso die Verdeutlichung der Legitimation von Vertretern der Jugendorganisationen in den Jugendringen, um für ihre Mitglieder sprechen zu können. Des Weiteren gelten für die Zusammenarbeit im Kreisjugendring folgende Grundlagen:

  • die gegenseitige Achtung der Mitgliedsorganisationen, unabhängig von deren politischen, weltanschaulichen und religiösen Unterschieden und
  • die Bereitschaft zur Kooperation.Die Mitarbeit in den Gremien eines Kreisjugendringes (Vorstand, Vollversammlung) stellt zum Teil erheblicheAnforderungen an den Ehrenamtlichen:
  • Auseinandersetzung mit den Fragen und Problemen von Kindern und Jugendlichen;
  • gewisse Kenntnis der lokal-politischen Verhältnisse; einschließlich der Bereitschaft, politisch handeln zu wollen;
  • Grundkenntnisse im Umgang mit parlamentarischen Spielregeln

Nicht zuletzt ist es erforderlich, dass ein Kreisjugendring eine Geschäftsstelle besitzt, in welcher hauptberufliches Personal tätig ist, wobei die Größe der Geschäftsstelle und die Anzahl der Mitarbeiter vom Aufgabenvolumen eines Kreisjugendrings abhängig ist.

Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Kreisjugendringes. Sie gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des Kreisjugendrings Berchtesgadener Land im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:

  • Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Kreisjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Vorstand;
  • Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen;
  • Wahl und jährliche Entlastung des Vorstands, Wahl der Rechnungsprüfer/innen, Berufung der Einzelpersönlichkeiten;
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung sowie über Empfehlungen zur Aufnahme und zum Ausschluss von Jugendorganisationen bzw. über Anträge auf Ausschluss einer Jugendgemeinschaft;
  • Feststellungen zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen und Jugendsprechern/innen
  • Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des Vorstands;
  • Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit im Kreisgebiet;
  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
  • Entscheidung über die Übernahme kommunaler Aufgaben, sowie über die Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben, die Übernahme von Betriebsträgerschaften u.ä.;
  • Beschlussfassung über Anträge von landesweiter Bedeutung an den Hauptausschuss.

Jährlich finden zwei Vollversammlungen – traditionell im Frühjahr und im Herbst – statt.
Mit Gästen und Vorträgen zu aktuellen Themen versucht die Vorstandschaft, die Vollversammlungen ansprechend und interessant zu gestalten. Für Wünsche, Anregungen und jede konstruktive Kritik ist die Vorstandschaft gerade in dieser Beziehung immer dankbar.

Der Vorstand

Der Vorstand des Kreisjugendrings ist gemäß § 14 der Satzung des Bayerischen Jugendrings für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des KJR nach der Satzung, Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung verantwortlich. Ihm obliegen dabei insbesondere die Geschäftsführung, die Finanzführung und die Aufsicht über das Personal. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung verantwortlich, wobei dem Vorsitzenden eine Leitungsfunktion und die Gesamtverantwortung zukommen.

Im Einzelnen beinhaltet dies insbesondere folgende, nicht übertragbare Entscheidungsrechte für den Vorstand:

  • Regelungen für die Organisationsstruktur der Geschäftsstelle und der Einrichtungen des Kreisjugendrings
  • Beschluss über Stellenbeschreibungen
  • Ständige Außenvertretungen, sofern nicht vom Vorsitzenden selbst wahrgenommen
  • Beschlussfassung über die Konzeption von Einrichtungen
  • Beschluss über Entwurf des Haushaltsplanes zur Weiterleitung an die Vollversammlung zur Beratung und abschließenden Beschlussfassung
  • Entwurf von Förderungsrichtlinien bzw. deren Änderungen zur Beschlussfassung durch die Vollversammlung
  • Beschluss der Geschäftsordnung für beschließende Ausschüsse
  • Entscheidung über die Einstellung und Kündigung von Personal

Der Vorstand trifft sich in der Regel monatlich, um wichtige Entscheidungen im Rahmen der laufenden Geschäfte zu treffen. Einzelne Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen treffen sich auch häufiger.