Förderung der Jugendarbeit

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Berchtesgadener Land

Der Landkreis gewährt im Rahmen seiner Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 11, 12 und 74 SGB VIII zur Förderung der Jugendarbeit und der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Jugendverbände aus den vom Kreistag hierfür bereitgestellten Haushaltsmitteln entsprechende Zuschüsse .

Die Haushaltsmittel setzen sich aus Anteilen bei den folgenden Produktkonten zusammen:

Internationale Jugendarbeit 331400.530100
Außerschulische Jugendbildung 331200.530100
Sonstige Jugendarbeit 362510.531800

Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel teilt das Amt für Kinder, Jugend und Familien mit, wenn der jährliche Haushaltsentwurf abschließend genehmigt wurde.

Mit der Bearbeitung der Anträge wird der Kreisjugendring Berchtesgadener Land betraut.

Die Förderung der Jugendarbeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf die Gebiete der

  • Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • Fahrten und Lager,
  • internationalen Begegnungen,
  • außerschulischen Jugendbildung,
  • Errichtung von Jugendräumen und Jugendbildungsstätten sowie der Sachaufwendungen und
  • Jugendberatung
  • Kultur und Geschichte

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Programmgestaltung mehr als die Hälfte der gesamten Veranstaltungsdauer Themen im oben genannten Sinne enthält.

Beeinträchtigte, behinderte und förderbedürftige Kinder und Jugendliche sollen im Sinne der Inklu­ sion die Möglichkeit erhalten, an den Angeboten teilzunehmen.

Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist, dass der jeweilige Träger

  • die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
  • die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
  • gemeinnützige Ziele verfolgt,
  • eine angemessene Eigenleistung erbringt,
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet,
  • mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familien eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII ge­ schlossen hat.

In der Regel gilt für geförderte Maßnahmen das 6. Lebensjahr als untere Altersgrenze und die Voll­ endung des 27. Lebensjahres als oberste Altersgrenze. Die jeweils verantwortlichen Jugendgrup­ penleiter bzw. Gruppenleiterinnen können ohne Altersbegrenzung mit in die Maßnahme einbezogen werden.

Der Hauptwohnsitz der geförderten Teilnehmer:innen muss sich im Landkreis Berchtesgadener Land befinden. Die Mindesteilnehmerzahl beträgt fünf Teilnehmer und Teilnehmerinnen (ohne Grup­ penleiter oder Gruppenleiterinnen).

Die Anzahl der förderfähigen Gruppenleiter/Gruppenleiterinnen liegt bei jeweils 2 Personen je 6 Teil­ nehmern und Teilnehmerinnen mit Hauptwohnsitz im Berchtesgadener Land. Bei gemischtge­ schlechtlichen Gruppen wird eine männliche und weibliche Gruppenleitung, ausgenommen bei Vor­ tragsveranstaltungen, gefordert. Bei Teilnehmern und Teilnehmerinnen die einen erhöhten Förder­ bedarf bzgl. des individuellen Integrations- und lnklusionsbedarf haben und aufgrund ihres Alters mehr Betreuung brauchen, sind nach vorheriger Absprache mit dem Kreisjugendring Berchtesgade­ ner Land eine höhere Anzahl an Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen hierzu möglich. Dazu bedarf es ausführlicher Darstellungen der einzelnen Bedarfe der Gruppenmitglieder und der geplanten Ak­ tivitäten.

Wenn Vereine aus dem Landkreis an überörtlichen Veranstaltungen von Partnergruppierungen mit örtlichen Bezug (z.B. Internationaler Jugendaustausch mit Partnerkommune) teilnehmen muss die Teilnehmerzahl von mindestens acht Teilnehmer und Teilnehmerinnen erreicht werden. Die Teilneh­ merzahl aus dem Berchtesgadener Land darf den Anteil von 50% an der Gesamtteilnehmerzahl dabei nicht überschreiten, um den Austausch und Nutzen für alle Beteiligten sicherzustellen. Die anteiligen Kosten am ungedeckten Betrag (Gesamtausgaben abzüglich Einnahmen und Zuwendun­ gen) der Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit Hauptwohnsitz im Berchtesgadener Land können, dann durch den örtlichen Verein bzw. die Gemeinschaften im Berchtesgadener Land, welche betei­ ligt sind, beantragt werden. Die Anzahl der förderfähigen Gruppenleiter/Gruppenleiterinnen bei überörtlichen Veranstaltungen liegt bei 1 Person je 4 Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit Haupt­ wohnsitz im Berchtesgadener Land.

A) Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse

Antragsberechtigt sind alle auf örtlicher Ebene tätigen

  1. öffentlich anerkannten Jugendgruppen bzw. Jugendverbände,
  2. sonstigen öffentlich anerkannten Träger von Jugendpflegemaßnahmen und Einrichtungen im Landkreis,
  3. in Einzelfällen auch sonstige förderungswürdige Gemeinschaften, soweit sie dem Grunde nach vergleichbare Jugendarbeit wie die in a) und b) genannten öffentlich anerkannten Träger leisten und die in§ 74 Abs. 1 SGB VIII genannten Voraussetzungen erfüllen (siehe Anhang).
  4. der Leiter/die Leiterin der Maßnahme sollte die Jugendleiterkarte (JULEICA)

Maßnahmen, die im Kontext Schule, z.B. unter Beteiligung oder auf Initiative von Schulvertretern stattfinden, sind nicht förderfähig.

a) Die Anträge (Download unter https//:kreisjugendring-bgl.de) sind formblattmäßig in einfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings Berchtesgadener Land einzureichen. Im Vorfeld dazu soll eine Beratung seitens des Kreisjugendrings Berchtesgadener Land

Der Kreisjugendring prüft die Anträge u.a. inkl. der Originalbelege auf ihre Vollständigkeit und Zu­schussberechtigung.

b) Die Antragstellung hat innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme zu Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, von der keine Ausnahmen zugelassen sind. Bei im Vorfeld erforderlichen Abstimmungen (z.B. Kostenvoranschläge, Gruppenleiteranzahl bei besonderen Förderbedarf) sind diese Absprachen vor Beginn der Maßnahme zu treffen.

c) Sofern für die Beantragung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien die Vorlage von Kostenvor­ anschlägen gefordert wird, sind dem Kreisjugendring Berchtesgadener Land mindestens drei unab­ hängige und vergleichbare Kostenvoranschläge vorzulegen. Nach diesen Richtlinien kann maximal ein Zuschuss in Höhe des günstigsten Kostenvoranschlags gewährt

Der Antrag ist je Einzelmaßnahme ausreichend zu begründen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen. Dazu gehören insbesondere:

a) Kostenaufstellung mit Belegen (Nachweise über Ausgaben und Einnahmen),
b) Nachweise von Teilnahmeliste oder Teilnahmebestätigungen,
c) Bewilligungsbescheid der zuständigen Stellen bei Maßnahmen im „internationalen Jugendaustausch“,
d) Belege über Zuschüsse von anderen Stellen,
e) Einladungsschreiben, Ausschreibung und Nachweise über die Programmgestaltung.

Die Maßnahmen müssen mit den Angaben hinsichtlich der jährlichen statistischen Erhebungen beantragt werden. Der Kreisjugendring ist daher gehalten, jeweils die Antragstellungen den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes als Anhang entsprechend zu gestalten.

Über Anträge, die die Zuschusssumme von 1.500,00 € unterschreiten, entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Kreisjugendrings Berchtesgadener Land.

Über die Anträge ab 1.500,00 € entscheidet die Vollversammlung des Kreisjugendrings nach Unter­breitung einer Entscheidungsvorlage durch den Kreisjugendring Berchtesgadener Land.

Bei Eigenanträgen des Kreisjugendringes, leitet die Geschäftsstelle den Antrag an das Landratsamt – Amt für Kinder, Jugend und Familien – zur Zuschussentscheidung weiter inklusive eines entspre­ chenden Entscheidungsentwurfs und einer Stellungnahme zur Entscheidung, welche sich an den bestehenden Richtlinien orientiert. Nach unterschriebenem Entscheidungsentwurf durch den Land­ rat ist der Kreisjugendring berechtigt, die bewilligten Zuschussmittel an sich selbst auszubezahlen.

Das Landratsamt – Amt für Kinder, Jugend und Familien – erhält für sämtliche oben genannte An­träge fristgerecht das Datenblatt mit der statistischen Erhebung zur Information.

Die Zuschüsse werden im Rahmen der jeweils im Haushaltsjahr bestehenden gedeckelten Finanz­ mittel zur Förderung nach diesen Richtlinien gewährt. Hierzu hält die Verwaltung des Amtes für Kin­ der, Jugend und Familien mit der Verwaltung des Kreisjugendring Rücksprache. Die Finanzmittel werden nach der Bewilligung des jeweiligen Jahreshaushalts hierzu an den Kreisjugendring trans­ feriert und dieser erstellt bis zum 31.3. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis über die ver­ brauchten Finanzmittel und erstattet ggf. bestehende Überschüsse an das Amt für Kinder, Jugend und Familien zurück. Diese Angaben sind Bestandteil der jährlichen Informationspflicht gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familien und dem Jugendhilfeausschuss.

Die zuschussfähigen Maßnahmen sowie die Höhe der Einzelzuschüsse ergeben sich aus Teil B) diesen Richtlinien.

Der jeweilige Zuschuss bemisst sich nach der Höhe des ungedeckten Betrages {Gesamtausgaben abzüglich Einnahmen und Zuwendungen).

Der Zuschuss wird in jedem Fall erst nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Die Zuschussbe­ träge werden jeweils auf volle Euro abgerundet.

Belegbare Fahrtkosten werden jeweils analog dem Bayerischen Reisekostengesetz {aktuell) mit 0,40 €/km und 0,02 €/km pro Mitfahrer/in anerkannt (Art. 6 BayRKG).

Der Zuschuss darf die ungedeckten Kosten nicht überschreiten.

Zuschüsse werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung nach diesen Richtlinien besteht nicht.

Das Rechnungsjahr beläuft sich jeweils von 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

Die Entscheidung über Anträge erfolgt entsprechend den Festlegungen unter A) 4. dieser Richtlinie.

Seitens des Kreisjugendrings sind der Verwaltung des Amts für Kinder, Jugend und Familien bis zum 31.05. des Folgejahres in geeigneter Form Verwendungsnachweise zur Mittelverwendung vor­ zulegen.

Für eine etwaige Nachprüfung durch die Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familien sind die vollständigen Antragsunterlagen unter Einhaltung der Aufbewahrungsfristen zu archivieren und bei Bedarf vorzulegen.

Der Jugendhilfeausschuss ist über alle Zuschussanträge und -entscheidungen in geeigneter Weise einmal jährlich in einem öffentlichen Tagesordnungspunkt zu informieren. Als Grundlage hierfür ist eine Übersicht zu fertigen, welche die Maßnahme selbst, die Teilnehmerzahl und die Kosten dar­ stellt.

Der Antragstellerin /dem Antragsteller wird die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung eines Zuschusses in schriftlicher Form mitgeteilt.

Die antragstellenden Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, die erhaltenen Mittel entsprechend der Zweckbindung der Richtlinien zu verwenden. Änderungen in der Planung und Durchführung sind dem Kreisjugendring Berchtesgadener Land vorab mitzuteilen und zu viel erhaltene Beträge ohne Aufforderung sofort zurückzuzahlen.

Ausgaben für gewinnorientierte Vergnügungsbetriebe (z.B. Freizeitparks, Skiliftkarten, Sommerrodelbahnen, Bäder, die Kosten hierfür sind bei der Antragstellung gesondert auszuweisen und abzuziehen) sind nicht förderungsfähig.

B) Art der Förderungsmaßnahmen und Höhe der Zuschüsse

Online- Maßnahmen, welche Inhalte aus den nachfolgenden 1- 5 Punkten verfolgen und plausibel nachweisen, werden mit einem Zuschuss von einmalig 100 Euro je Verein und Jahr gefördert, sofern am Ende des Abrechnungsjahres Finanzmittel zur Verfügung stehen und diese nicht ausgeschöpft wurden. Die Förderung von Online- Maßnahmen erfolgt nachrangig zu den nach diesen Richtlinien förderfähigen Zuschüssen. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Kreisjugendring Berchtes­ gadener Land bis die Finanzmittel des jeweiligen Haushaltsjahres ggf. ausgeschöpft sind. Eine An­ tragstellung ist nur nach der Durchführung entsprechender Maßnahmen bis 31.12. im jeweiligen Haushaltsjahr der Durchführung möglich. Die Durchführung muss dem Kreisjugendring plausibel gemacht werden.

a) Die Teilnahme an Maßnahmen der Jugendleitungsausbildung bzw. -fortbildung im Rahmen der Richtlinien für Jugendleitungslehrgänge des Bayerischen Jugendringes (von den Vereinen nicht selbst organisiert) kann in Einzelfällen durch Zuschüsse in Höhe von 75 % der nachgewiesenen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gefördert werden.
b) Wird ein Zuschuss für eine Jugendleitungsausbildung bzw. -fortbildung von einem örtlichen Träger (von den Vereinen selbst organisiert) beantragt, können diesem 75 % der ungedeckten Kosten gewährt werden.

Eine Einzelhilfe nach Buchstabe a) kommt in diesem Falle nicht mehr in Betracht.

Beizufügen sind: Einladungsschreiben und Programm, Teilnahmelisten und Nachweise über Einnahmen und Ausgaben mit Belegen.

Gefördert werden Maßnahmen, die einer sinnvollen, jugendgemäßen Freizeitgestaltung dienen. Al­leinig sportpraktische Tätigkeit in Vereinen ist keine Jugendarbeit im Sinne des§11 SGB VIII und daher auch aus den Mitteln der Jugendarbeit nicht förderungswürdig. Förderungswürdige Maßnah­men sind, z. B.

a) Wochenendfreizeiten mit Kursen mit einem besonderen Bildungsprogramm zur praktischen Ei­ genbetätigung, insbesondere auf den Gebieten Musik, Sport, Spiel, Tanz, Fotografie, Werken, Film, Literatur usw. Die Maßnahmen müssen unter fachlicher Leitung

Der Zuschuss beträgt bei diesen Veranstaltungen pro vollendete Stunde 0,30 € für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie für die verantwortlichen Jugendleiterinnen und Jugendleiter. Der Zu­ schuss darf 75 % der nachgewiesenen Gesamtkosten nicht überschreiten.

b) Kulturelle und gesellige Veranstaltungen von besonderer Bedeutung (keine Wettbewerbe), deren Programm von der Jugend aktiv mitgestaltet wird und pädagogisch geprägt ist, sowie kulturelle und gesellige Maßnahmen, die der örtlichen Jugendarbeit und nachhaltige Impulse zur individuellen per­ sönlichen Förderung geben können. Der Zuschuss beträgt bis zu 75 % der durch Einnahmen oder sonstige Zuschüsse nicht gedeckten Kosten, jedoch nicht mehr als 500,00 €.

Beizufügen sind: Einladungsschreiben und Programm, Teilnahmelisten und Nachweise über Ein­ nahmen und Ausgaben mit Belegen.

Der Zuschuss beträgt bei diesen Veranstaltungen pro vollendete Stunde 0,30 € für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie für die verantwortlichen Jugendleiterinnen und Jugendleiter.

Für Vorbereitungsfahrten (am Tag vor und nach der eigentlichen Fahrt) gilt dies entsprechend.

Eine Mindesteilnehmerzahl von mind. 5 Teilnehmer und Teilnehmerinnen ist erforderlich. Die För­ derung wird höchstens für 14 Tage gewährt.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen z.B. große Lager wie Millstätter See kann bei vorheriger Absprache mit dem Jugendamt und entsprechender Antragsstellung eine Förderung bis zu 2 Tagen vor und nach der Fahrt/Lager erfolgen.

Der Zuschuss darf 75 % der nachgewiesenen Gesamtkosten nicht überschreiten.

Beizufügen sind: Einladungsschreiben, Teilnahmeliste, Nachweise über Einnahmen und Ausgaben mit Belegen.

Der Zuschuss beträgt bei diesen Veranstaltungen pro vollendete Stunde 0,25 € für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie für die verantwortlichen Jugendleiterinnen und Jugendleiter.

a) Bei Auslandsfahrten von Jugendgruppen mit Begegnungscharakter kann ein Zuschuss gewährt werden.
b) Für ganztägige gemeinsame Veranstaltungen mit ausländischen Jugendgruppen im Landkreis Berchtesgadener Land kann der einladenden Jugendgruppe für jeden anspruchsberechtigten Teilnehmer und jede anspruchsberechtigte Teilnehmerin ein täglicher Zuschuss gewährt werden.

Schulische Veranstaltungen, Studienreisen und touristische Unternehmen, Sprachkurse oder Kurzreisen werden nicht bezuschusst.

Diesbezüglich wird auch auf eine mögliche Förderung durch den Bayer. Jugendring – Abt. III, internationaler Jugendaustausch – hingewiesen.

Beizufügen sind: Einladungsschreiben mit Programm, Teilnahmeliste, Nachweise über Einnahmen und Ausgaben mit Belegen.

Gefördert werden Maßnahmen, die der Bildung und Ausbildung der Jugend dienen, insbesondere Einzelvorträge, Vortragsreihen, Kurse und Seminare über

a) Fragen der Religion, Ehe und Familie, Erziehung, Freizeit mit der Familie, Haushaltsführung, Gesundheitspflege, der häuslichen Kinder- und Krankenpflege sowie der allgemein persönlichkeits­ bildenden Lebenskunde;

b) Fragen der Arbeit und Arbeitswelt, der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung, der Rechte und Pflichten des jungen Menschen in Arbeit und Arbeitswelt, des Jugendarbeitsschutzes, des sozialen Jugendschutzes im Betrieb und der Jugendvertretung;

c) Fragen der politischen, sozialen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bildung (z.B. Feu­erwehrübungen).

Diese Maßnahmen können vom Kreisjugendring Berchtesgadener Land mit 75 % der durch Einnah­ men oder sonstige Zuschüsse nicht gedeckten Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 € bezuschusst werden. Bei Veranstaltungen auf Kreisebene, an denen mehrere Gruppen beteiligt sind, beträgt der Höchstbetrag pro Veranstaltung 1.000,00 €.

Dem Antrag sind eine Teilnahmeliste und ein Programm/ Beschreibungen des Inhalts sowie Nach­ weise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

Fahrten im Zusammenhang mit Jugendbildungsmaßnahmen können wie B) 3. Bezuschusst werden.

Beizufügen sind: Einladungsschreiben mit Programm, Teilnahmeliste, Nachweise über Einnahmen und Ausgaben mit Belegen.

Eine Zuschussgewährung kann hierbei je Verein nur alle 5 Jahre jeweils einmalig erfolgen.

Der Landkreis fördert die Jugendarbeit durch die Gewährung von Zuschüssen für Jugendräume und -bildungsstätten. Darunter fallen Baumaßnahmen (Neu- und Umbau) und Anschaffungen zur Schaf­ fung von Begegnungsstätten, Aufenthaltsräumen und Innenausstattung von Jugendräumen und Ju­ gendbildungsstätten zur Hauptnutzung von Kindern und Jugendlichen. Der Zuschuss beträgt bis zu 25 % des ungedeckten Betrages (Gesamtausgaben abzüglich Einnahmen und Zuwendungen), je­ doch nicht mehr als 2.500,00 €. Instandhaltungskosten (wie z.B. Reparaturen oder Hausmeistertä­ tigkeiten) sowie Betriebsmittel fallen nicht unter Sachaufwendungen gemäß diesen Richtlinien.

Bei Sachaufwendungen über 500,00 € Gesamtrechnungsbetrag ist im Voraus vor der Durchführung der Maßnahme stets unter Vorlage von drei Kostenvoranschlägen ein Zuschussantrag zu stellen und nach Anschaffung ist die Originalrechnung nachzureichen. Für die sonstigen Anträge sind ent­ sprechende Originalbelege beizufügen.

Zuschüsse für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen (i.d.R. Kleinbusse) dürfen im Einzelfall nicht 1.500,00 € übersteigen. Es ist bei Beantragung/Abrechnung die Rechnung einzureichen. Die An­ schaffung eines Kraftfahrzeuges für den Kreisjugendring Berchtesgadener Land ist davon nicht be­ troffen und wird gesondert vereinbart.

Verbrauchsmaterial, wie Papier, Klebstoff o.ä. wird nicht bezuschusst.

Die Anschaffung von Sportgeräten kann unabhängig vom Einsatzzweck nicht bezuschusst werden. Diesbezüglich wird auf eine mögliche Förderung durch den BLSV verwiesen.

Anschaffung von Musikinstrumenten können höchstens bis 400,00 € bezuschusst werden.

Die angeschafften Gegenstände müssen überwiegend der Jugendarbeit dienen, in das Eigentum der Gruppe oder des Vereines übergehen und im Landkreis Berchtesgadener Land verbleiben. Sie sollen nach Möglichkeit auch anderen Trägern von Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.

Die vom Kreisjugendring Berchtesgadener Land im Bereich der Jugendarbeit selbst durchgeführten Einzelmaßnahmen können im Rahmen der maßgebenden Haushaltsansätze gefördert werden. Um eine Vermischung der Eigeninteressen zu vermeiden, reicht der Kreisjugendring Berchtesgadener Land die nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung beim Amt für Kinder, Jugend und Familien ein. Nach Freigabe durch das Amt für Kinder, Jugend und Familien kann der Kreisjugendring Berchtesgadener Land die beantragten Mittel für Eigenmaßnahmen, den zur Verwaltung übertragenen Haushaltsmittel entnehmen. (vgl. Regelung A) 4. und A) 8.)

Diese Richtlinien werden zunächst bis zum 31.07.2025 geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Verlagerung der Bearbeitung und Entscheidung über die Förderanträge durch den Kreisjugen­ dring sach- und fachgerecht bewertet.

Die Richtlinien gelten für sämtliche, ab dem 26.07.2023 durchgeführten Veranstaltungen. Für bis zum 25.07.2023 durchgeführte Veranstaltungen gilt die bisherige Richtlinie, in Kraft getreten am 01.01.2018.

Auf Bestrebung des Amtes für Kinder, Jugend und Familien oder des Kreisjugendrings Berchtesga­ dener Land kann eine Überarbeitung dieser Richtlinien auch vor dem 31.07.2025 abgestimmt wer­ den und zur Entscheidung dem Jugendhilfeausschuss unterbreitet werden.

Die Richtlinien treten mit Wirkung zum 26.07.2023 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien über die Ge­ währung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Berchtesgadener Land tre­ ten vorbehaltlich der Regelung Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 außer Kraft.