Förderung der Jugendarbeit
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Berchtesgadener Land
(Gültig ab 01.01.2026)
Bitte unbedingt beachten: bei Zuschussanträgen, die Maßnahmen aus 2025 betreffen, gelten die alten Richtlinien. Ein Formular für den Antrag und die alten Richtlinien können bis 25.2.2026 in der Geschäftsstelle unter info@kjr-bgl.de angefordert werden.
(Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechteridentitäten.)
Der Landkreis gewährt im Rahmen seiner Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 11, 12 und 74 SGB VIII zur Förderung der Jugendarbeit und der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Jugendverbände aus den vom Kreistag hierfür bereitgestellten Haushaltsmitteln entsprechende Zuschüsse.
Die Haushaltsmittel setzen sich aus Anteilen bei den folgenden Produktkonten zusammen:
| Internationale Jugendarbeit | 331400.530100 |
| Außerschulische Jugendbildung | 331200.530100 |
| Sonstige Jugendarbeit | 362510.531800 |
| Sonstige Jugendarbeit – Sachinvestitionen | 362510.017118 |
Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel teilt das Amt für Kinder, Jugend und Familien mit, wenn der jährliche Haushaltsentwurf abschließend genehmigt wurde.
Mit der Bearbeitung der Anträge wird der Kreisjugendring Berchtesgadener Land betraut.
Die Förderung der Jugendarbeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf die Gebiete der
- Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter,
- außerschulischen Jugendbildung,
- pädagogische Freizeitaktionen, Fahrten und Lager,
- internationalen Begegnungen,
- Projekte kultureller und pädagogischer Art,
- der Jugendarbeit dienenden Sachinvestitionen und Sachaufwendungen.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Programmgestaltung mehr als die Hälfte der gesamten Veranstaltungsdauer Themen im oben genannten Sinne enthält.
Beeinträchtigte, behinderte und förderbedürftige Kinder und Jugendliche sollen im Sinne der Inklusion die Möglichkeit erhalten, an den Angeboten teilzunehmen.
Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist, dass der jeweilige Träger
- die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
- die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
- gemeinnützige Ziele verfolgt,
- eine angemessene Eigenleistung erbringt,
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet,
- mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familien eine Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII geschlossen hat.
Es werden Teilnehmer im Alter von 6–26 Jahren mit Hauptwohnsitz im Landkreis Berchtesgadener Land bezuschusst. Darüber hinaus können 10 % der Teilnehmer mit einem Wohnsitz in den anliegenden Landkreisen zusätzlich anerkannt und gefördert werden. Die jeweils verantwortlichen Gruppenleiter, Betreuer und Referenten sind von der Alters- und Wohnsitzbeschränkung ausgenommen.
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt fünf Teilnehmer (ohne Gruppenleiter).
Der Betreuungsschlüssel der förderfähigen Gruppenleiter bzw. Betreuer zu Teilnehmern liegt bei 1 zu 3, jedoch beträgt die Anzahl der förderfähigen Leiter zwei bei fünf Teilnehmern.
Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen wird eine männliche und weibliche Gruppenleitung, ausgenommen bei Vortragsveranstaltungen, gefordert.
Folgende Übersicht bezüglich Gruppenstärke, Teilnehmer aus anliegenden Landkreisen und Anzahl der Betreuer ist zu beachten:
| Gruppenstärke ab TN | max. TN aus anliegenden LKr. | Gruppenleiter/Betreuer |
| 5 | 0 | 2 |
| 8 | 1 | 3 |
| 11 | 1 | 4 |
| 14 | 2 | 5 |
| 17 | 2 | 6 |
| 20 | 3 | 7 |
| 23 | 3 | 8 |
| 26 | 3 | 9 |
| 29 | 3 | 10 |
| 32 | 4 | 11 |
| 35 | 4 | 12 |
| 38 | 4 | 13 |
| 41 | 5 | 14 |
| 44 | 5 | 15 |
| 47 | 5 | 16 |
| 50 | 6 | 17 |
| 53 | 6 | 18 |
| 56 | 6 | 19 |
| 59 | 6 | 20 |
§1 Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse
- a) öffentlich anerkannten Jugendgruppen bzw. Jugendverbände,
- b) sonstigen öffentlich anerkannten Träger von Jugendpflegemaßnahmen und Einrichtungen im Landkreis,
- c) in Einzelfällen auch sonstige förderungswürdige Gemeinschaften, soweit sie dem Grunde nach vergleichbare Jugendarbeit wie die in a) und b) genannten öffentlich anerkannten Träger leisten und die in § 74 Abs. 1 SGB VIII genannten Voraussetzungen erfüllen.
- d) Der Leiter der Maßnahme sollte die Jugendleiterkarte (JULEICA) besitzen.
Gefördert wird Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII, d.h. keine rein sportpraktische Tätigkeit, keine Maßnahme im Kontext der Schule, insbesondere auch GaFöG, keine Wettbewerbe oder religiöse Zusammenkünfte o.Ä., ebenso nicht förderfähig sind regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen (z.B. Gruppenstunden, Training, Übungen …).
Die Anträge (Download unter kreisjugendring-bgl.de) sind formblattmäßig in einfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings Berchtesgadener Land einzureichen. Im Vorfeld dazu soll eine Beratung seitens des Kreisjugendrings Berchtesgadener Land erfolgen.
Der Kreisjugendring prüft die Anträge nebst erforderlicher Anlagen nach 1.3 auf ihre Vollständigkeit und Zuschussberechtigung.
Die Antragsstellung hat innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, von der keine Ausnahmen zugelassen sind. Bei im Vorfeld erforderlichen Abstimmungen (z.B. Gruppenleiteranzahl bei besonderen Förderbedarf) sind diese Absprachen vor Beginn der Maßnahme zu treffen.
Der Antrag ist je Einzelmaßnahme mit allen nachfolgend genannten Nachweisen zu versehen. Dazu gehören insbesondere:
- a) Belegliste über Einnahmen und Ausgaben gem. Vorlage (Download unter kreisjugendring-bgl.de) und gescannte Originalbelege,
- b) Teilnahmeliste oder Teilnahmebestätigungen,
- c) Einladungsschreiben, Ausschreibung und Nachweise über die Programmgestaltung,
- d) Bewilligungsbescheid der zuständigen Stellen bei Maßnahmen im „internationalen Jugendaustausch“.
Seitens des Antragstellers sind die vollständigen Antragsunterlagen inkl. Originalbelege unter Einhaltung der Aufbewahrungsfristen von 6 Jahren zu archivieren und nach Aufforderung vorzulegen bzw. in die Buchhaltung Einblick zu gewähren.
Zu den förderfähigen Kosten zählen:
- a) Raummieten, Unterkunft und Verpflegung (ausgenommen Alkohol, Tabak und Pfand)
- b) Nachweisbare und ausgezahlte Fahrtkosten lt. Bay. Reisekostengesetz (BayRKG Art. 6)
- c) Honorare für Referenten
- d) Aufwandsentschädigungen
- e) Notwendige Arbeits- und Hilfsmittel, Programmkosten
Ausgaben für gewinnorientierte Vergnügungsbetriebe (z.B. Freizeitparks, Skiliftkarten, Sommerrodelbahnen, Bäder) sind nicht förderfähig. Die Kosten hierfür sind bei der Antragsstellung gesondert auszuweisen und abzuziehen.
Über Anträge, die die Zuschusssumme von 1.500 € unterschreiten, entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Kreisjugendrings Berchtesgadener Land.
Über die Anträge ab 1.500 € entscheidet die Vollversammlung des Kreisjugendrings nach Unterbreitung einer Entscheidungsvorlage durch den Kreisjugendring Berchtesgadener Land.
Dem Antragsteller wird die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung eines Zuschusses in schriftlicher Form mitgeteilt.
Bei der Bezuschussung von Sachinvestitionen ist bei einem Zuschuss ab 800 € ein Abdruck des Bescheids an das Amt für Kinder, Jugend und Familien zu übersenden.
Die Zuschüsse werden im Rahmen der jeweils im Haushaltsjahr bestehenden gedeckelten Finanzmittel zur Förderung nach diesen Richtlinien gewährt. Hierzu werden die Finanzmittel nach der Genehmigung des jeweiligen Jahreshaushalts des Landkreises Berchtesgadener Lands durch die Regierung von Oberbayern an den Kreisjugendring transferiert.
Die zuschussfähigen Maßnahmen sowie die Höhe der Einzelzuschüsse ergeben sich aus § 2 dieser Richtlinien.
Der jeweilige Zuschuss bemisst sich nach der Höhe des ungedeckten Betrages (Gesamtausgaben abzüglich Einnahmen und Zuwendungen).
Der Zuschuss wird in jedem Fall erst nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt.
Die Zuschussbeträge werden jeweils auf volle Euro abgerundet.
Der Zuschuss darf die ungedeckten Kosten nicht überschreiten.
Zuschüsse werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung nach diesen Richtlinien besteht nicht.
Das Rechnungsjahr beläuft sich jeweils von 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
Seitens des Kreisjugendrings sind der Verwaltung des Amts für Kinder, Jugend und Familien bis zum 15.02. des Folgejahres in geeigneter Form Verwendungsnachweise zur Mittelverwendung vorzulegen und ggf. bestehende Überschüsse der Fördermittel an den Landkreis nach Bescheiderstellung zurückzuerstatten insbesondere eine Kopie des Datenblattes mit der statistischen Erhebung zur Information.
Für eine etwaige Nachprüfung durch die Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familien sind die vollständigen Antragsunterlagen unter Einhaltung der Aufbewahrungsfristen von 6 Jahren zu archivieren und bei Bedarf vorzulegen.
Der Jugendhilfeausschuss ist über alle Zuschussanträge und -entscheidungen in geeigneter Weise einmal jährlich in einem öffentlichen Tagesordnungspunkt zu informieren. Als Grundlage hierfür ist eine Übersicht zu fertigen, welche die Maßnahmen selbst, die Teilnehmerzahl und die Kosten darstellt.
Die antragstellenden Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, die erhaltenen Mittel entsprechend der Zweckbindung der Richtlinien zu verwenden. Änderungen in der Planung und
Durchführung sind dem Kreisjugendring Berchtesgadener Land vorab mitzuteilen und zu viel erhaltene Beträge ohne Aufforderung sofort zurückzuzahlen.
§2 Art der Förderungsmaßnahmen und Höhe der Zuschüsse
a) Aus- und Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter
1)Bei von örtlichen Trägern selbst organisierten Jugendleiterausbildungen bzw. – Fortbildungen können max. 75 % der nicht gedeckten Kosten bezuschusst werden.
2) Teilnehmer mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises, die für einen örtlichen Träger in der Jugendarbeit tätig sind, werden nicht förderschädlich angerechnet, wenn nachweisbar ist, dass der Teilnehmer seine gewonnenen Fähigkeiten bei Maßnahmen im Landkreis BGL einsetzt.
3) Eine Teilnahme an einer Jugendleiterausbildung bzw. -fortbildung im Rahmen der Richtlinien für Jugendleitungslehrgänge des Bayerischen Jugendringes (von den Antragstellern nicht selbst organisiert) wird in Einzelfällen in Höhe von 75 % der nachgewiesenen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gefördert.
4) Dies gilt nur, wenn der Teilnehmer nicht an einer nach Satz 1 geförderten Maßnahme eines örtlichen Trägers teilgenommen hat.
b) Außerschulische Jugendbildung
Gefördert werden Maßnahmen, die der Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Seminare mit Schwerpunkt Persönlichkeitsentwicklung.
Die Zuschusshöhe beträgt 75 % der durch Einnahmen oder sonstige Zuschüsse nicht gedeckten Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 €. Bei Veranstaltungen auf Kreisebene, an denen mehrere Gruppen beteiligt sind, beträgt der Höchstbetrag pro Veranstaltung 1.000 €.
Pädagogische Freizeitaktionen sind ein- oder mehrtägige Angebote der Jugendarbeit, welche Spiel, Sport und Geselligkeit mit klaren pädagogischen Zielsetzungen verbinden. Diese Maßnahmen müssen keine Fahrt oder mit Übernachtung verbunden sein. Beispiele sind Spielenachmittag, Kreativwerkstatt, thematischer Aktions-/Projekttag u. a. Weitere Formate im Sinne der Förderziele sind erwünscht.
Fahrten und Lager sind mehrtägige, betreute Gruppenmaßnahmen mit Übernachtung im In- und Ausland: z.B. Zeltlager, Feriencamps, Jugendfahrten.
Der Zuschuss beträgt bei diesen Veranstaltungen pro vollendete Stunde 0,30 € für die Teilnehmer sowie Gruppenleiter/Betreuer. Für Vor-/Nachbereitungsfahrten (je ein Tag vor und nach der eigentlichen Fahrt) gilt dies entsprechend.
Die Förderung wird höchstens für 14 Tage gewährt.
Der Zuschuss darf 75 % der nachgewiesenen Gesamtkosten nicht überschreiten.
Diesbezüglich wird auch auf eine mögliche Förderung durch den Bayer. Jugendring – Abt. III, internationaler Jugendaustausch – hingewiesen.
Für ganztägige gemeinsame Veranstaltungen mit ausländischen Jugendgruppen im Landkreis Berchtesgadener Land kann der einladenden Jugendgruppe für jeden anspruchsberechtigten Teilnehmer und jede anspruchsberechtigte Teilnehmerin ein täglicher Zuschuss gewährt werden.
Es gelten die Fördergrundsätze analog 2.2.
Schulische Veranstaltungen, Studienreisen und touristische Unternehmen, Sprachkurse oder Kurzreisen werden nicht bezuschusst.
Förderung von Projekten und Aktivitäten zu einem bestimmten inhaltlichen Schwerpunkt.
Zuschussfähig sind kulturelle und pädagogische Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, deren Programm von der Jugend aktiv mitgestaltet wird und deren Inhalt Projektcharakter hat.
Die Zuschusshöhe beträgt 75 % der nicht gedeckten Kosten, jedoch maximal 500 €.
Gefördert werden im Folgenden genannte Sachinvestitionen und Sachaufwendungen mit bis zu 25 % des Aufwandes, maximal aber in Höhe des ungedeckten Betrags.
Der maximale jährliche Zuschuss pro Antragsteller beträgt im Rahmen von 2.5 insgesamt 2.500 €.
Die Sachinvestitionen und die angeschafften Gegenstände müssen überwiegend der Jugendarbeit dienen, in das Eigentum der Gruppe oder des Vereines übergehen und im Landkreis Berchtesgadener Land verbleiben. Sie sollen nach Möglichkeit auch anderen Trägern von Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.
Bei Sachaufwendungen über 500 € Gesamtrechnungsbetrag ist im Voraus vor der Durchführung der Maßnahme stets unter Vorlage von drei Kostenvoranschlägen ein Zuschussantrag zu stellen und nach Anschaffung ist die Originalrechnung nachzureichen.
Für die sonstigen Anträge sind gescannte Originalbelege beizufügen.
- a) Gefördert werden in Jugendräumen und -bildungsstätten durchgeführte Baumaßnahmen (Neu- und Umbau) und Anschaffungen zur Schaffung von Begegnungsstätten (z.B. Innenausstattung). Der Zuschuss beträgt nicht mehr als 2.500 €.
Eine Zuschussgewährung kann hierbei je Antragsteller nur alle 5 Jahre jeweils einmalig erfolgen. - b) Gefördert wird die Anschaffung von Kraftfahrzeugen (i.d.R. Kleinbusse). Der Zuschuss beträgt nicht mehr als 1.500 €.
Eine Zuschussgewährung kann hierbei je Antragsteller nur alle 5 Jahre jeweils einmalig erfolgen. - c) Gefördert wird die Anschaffung von Musikinstrumenten. Der Zuschuss beträgt nicht mehr als 400 €. Eine Zuschussgewährung kann hierbei je Antragsteller nur alle 3 Jahre jeweils einmalig erfolgen.
- d) Gefördert werden sonstige Sachaufwendungen (u.a. Zelte, Gaskocher etc.).
Der Zuschuss beträgt nicht mehr als 800 € jährlich pro Antragsteller.
Nicht bezuschusst werden nach a) – d) insbesondere:
- Bekleidung
- Verbrauchsmaterial, wie Papier, Klebstoff o.ä.
- Instandhaltungskosten (wie z.B. Reparaturen oder Hausmeistertätigkeiten) sowie Betriebsmittel
- die Anschaffung von Sportgeräten, unabhängig vom Einsatzzweck.
§3 Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien werden zunächst bis zum 31.12.2028 geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Verlagerung der Bearbeitung und Entscheidung über die Förderanträge durch den Kreisjugendring sach- und fachgerecht bewertet.
Die Richtlinien gelten für sämtliche ab dem 01.01.2026 durchgeführten Veranstaltungen.
Auf Bestreben des Amtes für Kinder, Jugend und Familien oder des Kreisjugendrings Berchtesgadener Land kann eine Überarbeitung dieser Richtlinien auch vor dem 31.12.2028 abgestimmt werden und zur Entscheidung dem Jugendhilfeausschuss unterbreitet werden.
Die Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Berchtesgadener Land, in Kraft getreten am 26.07.2023, treten vorbehaltlich der Regelung Nr. 3.1 Abs. 2, Satz 2 außer Kraft.