Ausleihbedingungen
1. Vertragsgegenstand
Vermietet wird das Fahrzeug des Kreisjugendrings mit dem Kennzeichen BGL-KJ 120 für den oben genannten Zeitraum.
2. Pflichtenlage
2.1. Vermieter
Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand zur Nutzung durch den Mieter in ordnungsgemäßem Zustand.
Der Mietgegenstand besteht aus folgenden Teilen:
- Fahrzeug
- Schlüssel
- Fahrtenbuch
- Kfz-Schein
- Notfallinformationen
Sofern einzelne Mietgegenstände insbesondere aufgrund von Beschädigungen oder nicht absprachegemäßer Rückgabe durch den Vormieter nicht ausleihbereit sind, behält sich der Kreisjugendring den Rücktritt vom Vertrag vor.
2.2. Mieter
Der Mieter verpflichtet sich, den Unkostenbeitragen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
Beim Rücktritt des Mieters vom Vertrag soll eine Absage mindestens eine Woche, bei mehrtägigen Fahrten mindesten 14 Tage vor Beginn der Ausleihung mitgeteilt werden. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, wird eine Gebühr von 18,00 € je reserviertem Tag in Rechnung gestellt, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig verliehen werden kann.
Eine Untervermietung an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters ist nicht gestattet.
Nach Beendigung der Mietzeit ist die Mietsache unverzüglich am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Der Mieter versichert, dass er im Besitz einer Fahrerlaubnis für das geliehene Fahrzeug ist und dass ausschließlich er bzw. Personen ab 23 Jahren das Fahrzeug führen werden.
Beschädigungen während der Mietdauer sind sofort zu melden. Das beiliegende Fahrtenbuch ist zu führen.
Der Mieter trägt Sorge dafür, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf das Fahrzeug nehmen können.
3. Haftung für Untergang oder Beschädigung
Für das Fahrzeug ist eine Vollkasko-Versicherung mit 300,00 € Selbstbeteiligung sowie eine Teilkasko-Versicherung mit 150,00 € Selbstbeteiligung abgeschlossen. Eine Insassenversicherung besteht nicht.
Das heißt, der Entleiher haftet:
- in jedem Fall in Höhe der Selbstbeteiligung.
- im Falle eines vom Entleiher verschuldeten Unfalles, für die dadurch entstehenden höheren Prämien für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung (Differenz zwischen Prämie ohne Unfall und höherer Prämie wegen Unfall), die vom Versicherer gegen den Kreisjugendring erhoben werden. Der Differenzbetrag ist dem KJR grundsätzlich für ein Jahr zu erstatten.
- für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind,
- Während des Mietzeitraums haftet der Mieter während der Mietdauer (von der Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe) für Beschädigungen und Untergang der Mietsache, die nicht von den oben genannten Versicherungen abgedeckt sind. Der Abschluss einer etwaiger Zusatzversicherung wird empfohlen.
- Etwaige Buß- und Verwarnungsgelder, auch infolge technischer Mängel, trägt der Mieter.
- Bei Schäden, die infolge grober Fahrlässigkeit des Kfz-Führers entstehen (z.B. infolge Alkoholgenusses) haftet der Mieter in vollem Umfang.
4. Abholung und Rückgabe der Mietsache
Die Abholung der Mietsache erfolgt wie vereinbart in der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings durch den Mieter oder eine von diesem bevollmächtigte Person. Bei der Übergabe der Mietsache erfolgt eine Einweisung in den Gebrauch. Das Übergabeprotokoll (siehe Seite 1) wird erstellt und von den Vertretern der Mietparteien gegengezeichnet.
- Durch das Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den einwandfreien bzw. bei Schäden dokumentierten Zustand der Mietsache.
- Bei Übergabe ist das Fahrzeug vollgetankt.
Die Rückgabe erfolgt wie vereinbart durch den Mieter oder eine von diesem bevollmächtigte Person.
- Das Fahrzeug ist in voll funktionsfähigem, gereinigten Zustand zu übergeben. Das Übergabeprotokoll ist zu vervollständigen.
- Bei verspäteter Rückgabe fällt eine Entschädigung für entgangene weitere Nutzungsmöglichkeit in Höhe von 30,00 € pro Tag an. Der Tag der Rückgabe gilt insoweit als Nutzungsausfalltag.
- Bei Verunreinigungen der Mietsache fällt eine Reinigungspauschale in Höhe von 80,00 € an.
- Beschädigungen der Mietsache führen zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen des Vermieters.
- Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben.
5. Direktübergabe an Dritte
Im Falle der Direktübergabe, die nur nach vorheriger ausdrücklicher Gestattung durch den Vermieter zulässig ist, füllen der Vormieter und der Nachmieter das Übergabeprotokoll aus und unterzeichnen es. Ab dem Übergabezeitpunkt übernimmt dann der Neumieter die Haftung. Das Übergabeprotokoll wird durch den Nachmieter bei der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter mitübergeben.
6. Vorzeitige Beendigung/außerordentliche Kündigung
Bei grob vertragswidrigem Verhalten des Mieters kann der Vermieter den Vertrag außerordentlich kündigen, die Mietsache unverzüglich herausverlangen und Schadensersatzansprüche inklusive der Ansprüche auf entgangene Einnahmen geltend machen.
7. Schriftformklausel
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und diese Schriftformklausel.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Klauseln durch Regelungen zu ersetzen, welche dem ursprünglichen Regelungszweck möglichst nahe kommen.